Reduzieren Sie Ihre Kosten für die Ausgleichsabgabe
Können Sie die vom Gesetzgeber geforderte 5 %-Quote zur Beschäftigung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen nicht erfüllen, müssen Sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt entrichten. Dies betrifft grundsätzlich alle privaten und öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die über mindestens zwanzig – auch über mehrere Betriebsteile oder Filialen verstreute – Arbeitsplätze verfügen.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe staffelt sich für Betriebe mit jahresdurchschnittlich 60 und mehr Arbeitsplätzen je unbesetztem Pflichtplatz wie folgt:
0 bis unter 2 % = 320 €
2 bis unter 3 % = 220 €
3 bis unter 5 % = 125 €
Für kleinere Betriebe (20 bis 59 Arbeitsplätze) gibt es Sonderregelungen (mehr Informationen unter integrationsaemter.de ).
Sie können 50 % der in unserem Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistungen auf Ihre Ausgleichsabgabe anrechnen oder diese sogar vollständig erfüllen (§ 140 SGB IX)!
Ein Rechenbeispiel:
Für einen Betrieb mit 60 Arbeitsplätzen ergeben sich 3 Pflichtplätze, die mit schwerbehinderten Arbeitnehmern zu besetzen sind. Konnten Sie nur einen Platz besetzen, liegt Ihre Beschäftigungsquote unter 2 %. Pro unbesetztem Pflichtplatz bezahlen Sie 320 €/Monat. Bei zwei unbesetzten Pflichtplätzen sind dies 2 x 320 € x 12 Monate = 7.680 € im Jahr.
Vergeben Sie an unsere Einrichtung Aufträge mit einer Arbeitsleistung in Höhe von 15.360 € oder mehr, reduziert sich Ihre Ausgleichsabgabe auf Null. Wir können Menschen mit Behinderung sinnvoll beschäftigen und Sie haben den Mehrwert unserer Arbeitsleistung.